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Frequently Asked Questions...
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Erbrecht
Haben Sie
Vermögen und wollen eine sinnvolle Nachfolgeplanung
treffen?
Einen
Streit unter den Erben beugen Sie am Besten vor,
indem Sie eine sinnvolle Nachfolgeregelung in einem
Testament treffen. Hierbei können Sie die
Besonderheiten Ihrer Familie, wie z.B. die besondere
Hilfe und Betreuung durch eines Ihrer Kinder oder
einen abgebrochenen Kontakt zu einem Kind
berücksichtigen.
Die gesetzlich geregelte Erbfolge nimmt hierauf
keine Rücksicht. Durch die Planung der
Vermögensnachfolge zu Lebzeiten haben Sie es in der
Hand wer erbt und können so die
Vermögensverhältnisse nach den Tod zielgenau
steuern. Wenn Sie über größeres Vermögen verfügen, empfiehlt
sich die Übertragung von Vermögenswerten auf die
Kinder, Kindeskinder oder Ehegatten bereits zu
Lebzeiten. Insbesondere ist hierbei der
Steuervorteil zu bedenken. Denn erfolgt die
Schenkung auf die nächste Generation möglichst
frühzeitig, kann jedes Kind nach jedem Elternteil
alle 10 Jahre einen Steuerfreibetrag von derzeit
205.000 EUR bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer
ausnutzen.
Die lebzeitige Übertragung/ Schenkung von
Grundstückswerten erfolgt durch einen
Übergabevertrag. Durch entsprechende Gestaltung
dieses Übergabevertrages wie z.B.
Nießbrauchsvorbehalte, Rückauflassungsvormerkungen
im Grundbuch etc. werden Ihre Rechte umfassend
abgesichert.
Ich biete Ihnen Beratung und Vertretung zur
Testamentsgestaltung und überlege mit Ihnen, ob
Vermögensübertragungen zu Lebzeiten in Ihrem Fall
sinnvoll sind.
- zum geltenden Erbschaftssteuerrecht - Erbschaftssteuerberatung zu Lebzeiten
Zum geltenden Erbschaftssteuerrecht
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sieht in
seinem Urteil vom 07.11.2006 in den geltenden
Erbschaftsregeln einen Verstoß gegen das
Grundgesetz.
Der Grund: Vererbte Immobilien werden im Gegensatz
zu Bargeld nur zu 50-60% besteuert. Derzeit ist noch unklar wie die zukünftigen
Regelungen aussehen werden.
Es sollten jedoch trotz alledem keine vorschnellen
Entscheidungen getroffen werden. Vielleicht braucht
man im Alter doch noch die Immobilie, die man jetzt
aufgrund der diffusen Gesetzeslage noch schnell
übertragen möchte.
Nur nach gründlicher Überlegung und der Abwägung von
Vor- und Nachteilen sollte eine schnelle Übertragung
stattfinden.
Die Steuerersparnis alleine sollte niemals der
alleinige Grund für Vermögensübertragungen sein.
Erbschaftssteuerberatung zu Lebzeiten
Die frühzeitige Beratung durch einen kompetenten
Ansprechpartner hilft Ihnen Erbschaftssteuer zu
vermeiden bzw. zu sparen.
Beeinflussen Sie die Höhe der Erbschaftssteuer durch
richtige Gestaltung.
Ich berate Sie gerne über die vielfältigen
Gestaltungsmöglichkeiten, bei Bedarf ziehe ich gerne
das mit mir in Kooperation stehende
Steuerberaterbüro hinzu.
Sie haben
Probleme mit Miterben oder wurden gar von der Erbfolge
ausgeschlossen?
Nach dem
Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf
den oder die Erben über. Gibt es mehrere Erben, so
bilden diese eine Erbengemeinschaft. Alle Erben sind dann sog. Miterben. Die Erbschaft
wird gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Ein
einzelner Erbe kann daher nur mit Zustimmung der
übrigen Erben verfügen.
Das bedeutet, dass Alleineigentum an einem
bestimmten Gegenstand daher erst im Wege der
Nachlassauseinandersetzung erlangt werden kann. Hat der Erblasser in einem Testament festgelegt, wie
das Vermögen / der Nachlass aufgeteilt wird und
dabei ungleiche Anordnungen getroffen, entsteht
schnell Streit in der Erbengemeinschaft.
Aber auch wenn der Erblasser einen gesetzlichen
Erben nicht bedacht hat, ist dieser nicht
vollständig von der Beteiligung am Nachlass
ausgeschlossen. Denn auch wenn Sie am Nachlass nicht
beteiligt wurden, also sozusagen enterbt wurden,
haben Sie gewisse Ansprüche. Der sogenannte
Pflichtteil steht „dem Enterbten“. Durch den
Pflichtteilsanspruch erhalten bestimmte nahe
Angehörige einen Mindestanteil am Nachlass, damit
diese nicht leer ausgehen.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wurde bereits zu
Lebzeiten Vermögen verschenkt, um „ Vermögen
beiseite zu schaffen“, so steht dem Enterbten ggf.
auch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Was muss ich als Unternehmer
beachten?
Für
einen Unternehmer ist es auf jeden Fall
erstrebenswert eine Unternehmensnachfolge noch zu
Lebzeiten zu treffen, da es ihm so möglich ist, die
ersten Schritte des Nachfolgers noch beratend zu
begleiten.
Als Unternehmer tragen Sie nicht nur Verantwortung
für Ihren Betrieb, sondern auch für Ihre
Mitarbeiter, Ihre Familie und sich selbst. Die
rechtzeitige Planung der Unternehmens-nachfolge ist
die Überlebensfrage für Ihr Unternehmen. Sie sollten daher für Ihren vorübergehenden Ausfall,
als auch für den dauernden Ausfall Vorsorge
getroffen haben.
Diese Vorsorge wird für Ihren vorübergehenden
Ausfall durch eine vorbereitete Generalvollmacht
getroffen. Diese ist das geeignete Instrument, um Fortbestand
und Absicherung Ihres Unternehmens und Ihrer Familie
zu gewähren.
Für Ihren dauernden Ausfall müssen Sie durch eine
Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag kombiniert
mit entsprechender testamentarischer Verfügung,
vorgesorgt haben.
Wir haben
ein behindertes Kind. Was müssen wir beachten?
Haben
Sie ein geistig oder körperlich behindertes Kind in
ihrer Familie und möchten Sie einen Zugriff der
Sozialbehörde auf die Erbschaft des
geistig/körperlich behinderten Kindes ausschließen,
müssen Sie mit einem sogenannten
Behindertentestament vorsorgen.
Rechtsanwaltskanzlei Wollinger
Friedhofstraße 33, 63801 Kleinostheim
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Telefon: 06027-990650 |
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