Patchworkfamilie

In Deutschland ist heute jede sechste Familie eine so genannte Patchworkfamilie, also eine Familie, in der Vater, Mutter und Kinder aus verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen.

Diese Familienform birgt erhebliche erbrechtliche Risiken, die aber durch individuelle testamentarische Gestaltungen weitestgehend begrenzt werden können.

Es stellen sich hier Fragen wie:

wer soll das Vermögen nach dem Tod des Partners erben?
Die eigenen leiblichen Kinder, nur die gemeinsamen Kinder oder auch die einseitigen Kinder des Partners? Oder soll nur der Partner erben?
wie kann der Partner abgesichert werden, insbesondere wenn das gemeinsam bewohnte Haus dem verstorbenen Partner gehört hat?
Können die Kinder des verstorbenen Partners den überlebenden Partner „vor die Türe setzen ?“.
erbt auch der Expartner noch etwas?
Wer verwaltet das Vermögen eines Kindes, das erbt, wenn es noch minderjährig ist?

Die Regelungen des Gesetzes sind auf die klassische Familie, bei der die Kinder nur bei beiden leiblichen Eltern aufwachsen, zugeschnitten.

Die gesetzlichen Regelungen führen bei Patchworkfamilien daher oft zu unerwünschten Folgen.

Es gibt einige Fallstricke derer Sie sich vielleicht noch nicht bewusst waren:

Gibt es kein klares Testament, das eventuell Stiefkinder miteinbezieht, greift die gesetzliche Erbfolge.
Ein Ehepartner ist wieder neu verheiratet, bringt aus der ersten Ehe Kinder mit, die erben.
Und wenn der andere Ehepartner auch Kinder hat, haben diese mit diesem Erbteil nichts zu tun. Sie gehen leer aus.
Dann muss man ein Testament machen, um diese Kinder miteinzubeziehen.
Stirbt ein Partner der Patchworkfamilie, dann geht das Vermögen auf dessen Kinder über. Sterben diese dann kassiert der Expartner.
Der Expartner kann übrigens nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden, wenn noch keine Scheidung erfolgt ist. Dann kann man das Erbe nur einschränken.
Denn selbst wenn das Kind ein eigenes Testament gemacht hat, steht dem anderen Elternteil zumindest ein Pflichtteilsanspruch zu.
Ein früher gemeinsam errichtetes Ehegattentestament kann trotz Scheidung eventuell fortgelten.

Die „Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen und damit deren Bindungswirkung entfällt- selbst bei Auflösung der Ehe – nicht, wenn entsprechender Fortgeltungswille der Eheleute iSd § 2268 II BGB bei Testamentserrichtung festgestellt werden kann.

– Widerruf nur zu Lebzeiten möglich durch notariell beurkundete Erklärung
– Ein neues privatschriftliches Testament zugunsten der neuen Familie beseitigt unter Umständen nicht ein früheres Ehegattentestament bei besagtem Fortgeltungswillen.
– event. Anfechtung ( im Falle einer Wiederheirat oder Geburt eines Kindes) innerhalb 1 Jahres möglich!

Pflichtteilsrisiken:
Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen muss der Testierende stets den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen beachten: Dies sind zum einen die leiblichen oder adoptierten Abkömmlinge des Erblassers; ein möglicher noch nicht geschiedener aber getrennte lebender Ehegatte und bei kinderlosen Erblassern dessen Eltern.

Stiefkindern oder Geschwister des Erblassers steht dagegen kein Pflichtteilsrecht zu. Der Erblasser sollte versuchen, mit den Pflichtteilsberechtigten event. einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, der regelmäßig nur gegen Abfindung zu erhalten sein wird.

Fazit:

Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen für die Mitglieder von Patchworkfamilien verbietet sich jede „Standardlösung von der Stange“.
Es ist eine individuelle Lösung entsprechend den konkreten familiären Verhältnissen erforderlich.

Ich erarbeite gerne mit Ihnen gemeinsam Ihre individuelle Lösung.