Betreuungsverfügung

Findet sich keine geeignete vertrauenswürdige Person, der eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden kann, gibt es noch die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung abzufassen.

Mit dieser können Sie letztendlich dasselbe regeln wie in einer Vorsorgevollmacht, das heißt eine Person vorschlagen, die für den Fall, dass Sie aufgrund einer körperlichen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheit nicht mehr selbst regeln können, vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden soll.

Gleichzeitig können Sie auch Anweisungen an den Betreuer geben, auf was dieser bei seiner Betreuung besonders zu achten hat.