Zugewinn

Die meisten Ehepaare haben keinen Ehevertrag geschlossen, in dem Regelungen zum Güterstand enthalten wären.

Daher leben diese gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Mit einer Scheidung kommt dann die Durchführung des Zugewinnausgleichs in Betracht. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten ( Stichtag: Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) sein Anfangsvermögen ( Stichtag: Tag der Heirat) übersteigt.

Damit ein Ehegatte in der Trennungszeit nicht auf die Idee kommt sein Geld zu verschenken, zu verschwenden oder in sonstiger Weise dem Zugewinnausgleich zu entziehen, besteht auch ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Sofern das Vermögen bei der Zustellung des Scheidungsantrags geringer ist als zum Zeitpunkt  der Trennung, muss der Ehegatte diese Differenz nachvollziehbar erklären.

Gelingt ihm dies nicht, wird von höherem Vermögen ausgegangen und der Zugewinn dadurch erhöht.

Zunächst ist der Zugewinn jedes Ehegatten zu ermitteln, also die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen die Hälfte des Betrages zu, der seinen Zugwinn übersteigt.

Denn das Gesetz geht davon aus, daß grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen.

Kurzes Beispiel hierzu:

Der Ehemann hat bei der Heirat ein Vermögen von 20.000 EUR, die Ehefrau ist mit „nichts“ in die Ehe gekommen.

Am Ende, also Trennung/ Tag der Zustellung des Scheidungsantrags hat der Mann nun 40.000 EUR, die Frau immer noch „nichts“.

Der Mann hat einen Zugewinn von 20.000 EUR, die Frau von 0 EUR.

Die Frau hat daher eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 10.000 EUR.